Diese Hilfsmaßnahmen unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, unabhängig davon, ob sie von der Kommune organisiert oder auf privater Basis durchgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Helfer*innen bei der von der Gemeinde organisierten Hilfe tätig werden oder im Rahmen privat organisierter Hilfen.
Auch Mitglieder von Vereinen, Parteien oder sonstigen Organisationen, die ihre Unterstützung anbieten, sind bei der jeweiligen Hilfsmaßnahme gesetzlich unfallversichert. Sofern kein vorrangiger Versicherungsschutz über die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft besteht, greift die Satzung der Unfallkasse Hessen, die freiwillige Engagierte und andere Frauen und Männer, die ehrenamtlich für eine privatrechtliche Organisation im Auftrag oder grundsätzlich mit Einwilligung von öffentlich-rechtlichen Institutionen aktiv sind, erhalten einen gesetzlichen Unfallschutz.
[mehr +]ehrenamtlich Tätige unter Versicherungsschutz stellt.
Zuständig ist die Unfallkasse Hessen für alle Unterstützungsangebote, die in hessischen Kommunen durchgeführt werden. Der Versicherungsschutz ist für die Kommunen und die betroffenen Menschen beitragsfrei.
Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 2 Abs. 2 SGB VII: Demnach können auch vorübergehende Tätigkeiten für einen Haushalt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Versicherungsschutz ist bei Tätigkeiten gegeben, die nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt werden. Es muss sich um eine ernsthafte, dem Privathaushalt dienende Tätigkeit handeln, die auch von Personen in einem Beschäftigungsverhältnis oder von einem gewerblichen Unternehmen verrichtet werden könnte. Der Umfang der Tätigkeit muss über die bloße Handreichung hinausgehen, darf aber nach Art und Umfang nicht unternehmerähnlich sein.
Ob man für die Hilfe entlohnt wurde (z. B.Entgelt oder Sachleistungen wie Naturalien, Theaterkarten, Blumenstrauß oder Ähnliches), ändert nichts am Versicherungsschutz.