Beamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei, da sie einen Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII). Zuständig ist der jeweilige Dienstherr. Dies ist in der Regel die Personalabteilung des Arbeitgebers.