Die Zweckbestimmung der Verletztenrente wird im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Dem Regelungsgehalt der §§ 56 ff. SGB VII ist zu entnehmen, dass sie der Sicherung des Lebensunterhalts dient und zugleich die Funktion eines Ersatzes des Gesundheitsschadens und eines immateriellen Schadensausgleichs hat.