Die Unfallversicherungsträger können durch Satzungsbestimmung Entscheidungen über Renten, Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen, Rentenentziehungen usw. besonderen Ausschüssen (z. B. Rentenausschuss) übertragen. In der Regel gehören mindestens je ein Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie ein Angehöriger der Verwaltung (z. B. der Geschäftsführer) an.