Es fehlt hier der Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit. Nur wenn es sich um einen von der Schule organisierten Streik handelt, der Schulleiter somit die Schüler beauftragt hat zu streiken, besteht UV-Schutz. Das Ganze muss dann noch im organisatorischen und weisungsbefugten Verantwortungsbereich der Schule liegen.