Diese Pflicht besteht wenn:
Diese Regelung muss von allen behandelnden Ärzten beachtet werden. Liegt ein o.g. Sachverhalt vor, muss der Hausarzt den Verletzten zum D-Arzt weiter überweisen. Der Hausarzt darf keine Krankmeldung ausstellen, wenn sie länger als am Unfalltag notwendig ist. Diese Regelung ergibt sich aus dem aktuell gültigen Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII.