Vor Erhebung der Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht müssen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren (= Widerspruchsverfahren!) nachgeprüft werden. Die Entscheidung über den Widerspruch kann einem besonderen Ausschuss (z. B. Widerspruchsausschuss) übertragen werden.