Bedenken Sie bitte vorab, dass Sie die Betriebsanweisungen spezifisch für Desinfektionsmittel und Biostoffe wie das Coronavirus anpassen und das pädagogische Fachpersonal darin unterweisen müssen! Im Hinblick auf Hygienepläne sollte sich der Träger der Kindertageseinrichtung unbedingt bei der zuständigen Landesbehörde über mögliche spezielle Regelungen zur aktuellen Situation informieren (z. B. Hygienemaßnahmen, Pandemiepläne, etc.).
Die Kita-Träger müssen den Personaleinsatz so planen, dass die Gruppengrößen der zu betreuenden Kinder möglichst klein sind. Pädagogische Fachkräfte mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf sollten nicht zur Betreuung eingesetzt werden. Diese sollen ggf. Kontakt mit ihrem Betriebsärztlichen Dienst bzw. ihrem Hausarzt/ihrer Hausärztin aufnehmen, um die Arbeitsfähigkeit abzuklären.
Wenn Beschäftigte erfahren, dass sie innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einer Person hatten, die mit SARS-CoV-2 infiziert ist, dürfen sie die Kindertageseinrichtung nicht betreten. Gleiches gilt, wenn Beschäftigte während der Kinderbetreuung erfahren, dass Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person bestand. In diesem Fall entscheidet der Träger in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt, ob diese Person weiter in der Betreuung eingesetzt werden kann und darf.
Kinder dürfen nicht zur Betreuung kommen, wenn sie selbst oder Angehörige des gleichen Hausstands
Achtung: Eltern, die ihre Kinder in die Betreuung geben, obwohl für sie die festgelegten Ausnahmen nicht gelten oder bei denen die Infektionsschutzkriterien nicht erfüllt sind, handeln ordnungswidrig.
Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) bildet die Grundlage für die hygienischen Verhaltensregeln – hier insbesondere der Abschnitt 4.1. „Mindestschutzmaßnahmen“:
Die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen sollen untereinander den Mindestabstand von 1,5 Metern (besser 2 Meter) und die üblichen Hygieneregeln nebst Nieß- und Hustetikette einhalten. Daneben sollen diese Punkte beachtet werden:
Diese Verhaltensregeln können auch mit den Kindern erarbeitet und umgesetzt werden.
Vorbehaltlich anderer Erkenntnisse sollten die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen:
Die bring- und abholberechtigten Personen können die Kinder wie gewohnt zur Kindertageseinrichtung bringen, wenn das Abstandsgebot eingehalten werden kann. Von der Abstandsregelung ausgenommen ist die Übergabe junger Krippenkinder. Verzichten Sie auf Begrüßungsformeln wie Küsschen oder Handschlag.
Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, können zeitweise Trennwände aus Plexiglas angebracht werden oder entsprechende Bodenmarkierungen auf die einzuhaltenden Abstände hinweisen. Wenn diese Alternativen nicht möglich sind, sollte zumindest ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.
Es ist empfehlenswert, dass sich Eltern und Kinder beim Betreten der Kindertageseinrichtungen umgehend gründlich die Hände desinfizieren.
Die Gruppen sollten so klein wie organisatorisch möglich sein und sich während der Betreuungszeit nicht durchmischen. Jede Gruppe sollte möglichst immer von den gleichen Beschäftigten betreut werden. Richten Sie die Gruppenräume so ein, dass Sie den Mindestabstand möglich machen.
Zeitversetzte Essenszeiten helfen beim Entzerren der räumlichen Situation. Durch Markierungen auf dem Boden können Verkehrswege in Fluren und im Außengelände deutlich gemacht werden. Am besten sollten die Wasch- und Toilettenbereiche gruppenbezogen genutzt werden.
Auch bei der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sollten im Idealfall nur die Aktivitäten angeboten werden, bei denen die Kinder nicht in engen Körperkontakt zueinander oder zu den Betreuungspersonen kommen. Natürlich ist dies in der Realität schwer durchsetzbar, aber Kinder bringen dafür Verständnis auf, wenn Sie erklären, dass sie nicht auf Abstand gehalten werden, sondern die Maßnahmen ihrer Sicherheit dienen. Aber: Da sich die Infektion hauptsächlich durch Tröpfchen überträgt, achten Sie zumindest auf einen angemessenen Abstand zwischen den Gesichtern von Erzieher*innen und Kindern.
Die Infektionswahrscheinlichkeit ist im Freien geringer als in geschlossenen Räumen, deshalb sollten sich die Gruppen viel im Außengelände aufhalten. Sperren Sie die Teile des Außenbereichs, bei denen der Mindestabstand nicht möglich ist, z. B. Höhlen.
Die Krankheitssymptome bei Kindern sind häufig weniger stark ausgeprägt als bei Erwachsenen. Ein Kind mit Symptomen einer Atemwegserkrankung oder Fieber sollte schnellstmöglich von den Eltern abgeholt und medizinisch untersucht werden. Bis zum Abholen sollte sich das Kind in einem abgrenzbaren Bereich ohne engeren Kontakt zu anderen Kindern oder Beschäftigten aufhalten.
Zeigen sich während der Betreuung Krankheitssymptome bei Beschäftigten, muss die Arbeitstätigkeit sofort beendet werden. Es wird empfohlen, sich dann telefonisch an Arzt oder Ärztin, den ärztlichen Bereitschaftsdienst oder das Gesundheitsamt zu wenden. Die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung bietet weitere Informationen zu Ansteckung und Symptomen.
inform Ausgabe 2/2020
Auf kita.ukh.de/corona finden Sie viele weitere Infos sowie „Corona- Lieder“, mit deren Hilfe die Hygieneregeln kindgerecht eingeübt werden können.
Schwangere sind zurzeit nicht für die Kinderbetreuung einsetzbar. Sie dürfen nur an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, für die Arbeitgebende die erforderlichen Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung festgelegt haben. Ohne diese greift also ein Beschäftigungsverbot (§10 Abs. 3 MuSchG). Wird bei der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung festgestellt, die nicht verantwortbar ist, muss bei den Maßnahmen folgende Reihenfolge beachtet werden:
1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, z. B.
Wenn eine Umgestaltung so nicht möglich ist:
2. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, z. B.
Sollte die Umsetzung auch nicht möglich sein, dann bleibt nur
3. Freistellung von der Arbeit
Diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich umsetzen. Es bedarf hier keiner ärztlichen oder behördlichen Bestätigung.
Richtige Hygiene will gelernt sein, bis sie in Fleisch und Blut übergeht. Bild: ©Adobe Stock, famveldman
Unsere Lieder helfen den Kindern zum Beispiel, die richtige Dauer des Händewaschens einschätzen zu lernen. Bild: ©Adobe Stock, Konstantin Yuganov