Die neue Branchenregel Kindertageseinrichtungen fasst alle relevanten Vorgaben zusammen und stellt damit ein umfassendes Kompendium für den Betreiber dar. So war es bisher nötig, für das Personal bspw. die Arbeitsstättenverordnung und die dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu kennen und ihre Inhalte anzuwenden. Für Kinder in Tageseinrichtungen kamen noch spezielle Vorgaben, unter anderem aus der DGUV Regel Kindertageseinrichtungen, hinzu, die ebenfalls verbindliche Vorgaben enthielten. Die neu erschienene Branchenregel bietet nun für Kita-Träger*innen einen konkreten Handlungsrahmen, in dem sowohl der Arbeitsplatz der Beschäftigten als auch die Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt werden.
Sicherheit und Gesundheit in der Kita sind vorrangig Aufgabe des Unternehmers. Dementsprechend richtet sich die Branchenregel zunächst an Träger*innen von Kindertagesstätten, also an Kommunen, oder bei freien oder konfessionellen Trägern an die für Kitas Verantwortlichen. Entsprechend der Organisationsstruktur sind dies bei kommunalen Einrichtungen die Bürgermeister*innen oder bei größeren Städten und Gemeinden die Leitungen der Sozialämter oder auch nachgeordnete Dienststellen. Bei freien und konfessionellen Trägern liegt die Hauptverantwortung bei Vereinsvorständen, der Geschäftsführung oder auch Einzelpersonen. Geht es darum, z. B. Dienstpläne zu erstellen, oder wird die betriebliche Führungsebene angesprochen, wird die Kita-Leitung einbezogen.
Die neue Branchenregel ist in 16 Kapitel untergliedert, die Tätigkeiten in den Blick nimmt, die den Tagesablauf beschreiben. Jedes Kapitel ist in sich abgeschlossen und benennt die rechtlichen Grundlagen, beschreibt die vorhandenen Gefährdungen und leitet daraus entsprechende Maßnahmen ab.
Darüber hinaus werden Tätigkeiten, die keinen unmittelbaren Bezug zu Sicherheits- und Gesundheitsaspekten aufweisen, behandelt, wie die Zusammenarbeit mit Eltern oder die Gestaltung von Dienstplänen. Denn bei unzureichender Beachtung der Empfehlungen der Branchenregel können die Folgen die Gesundheit der Beschäftigten negativ beeinflussen.
Hingegen sind Tätigkeiten, die für die Branche nicht typisch sind bzw. keine Besonderheiten aufweisen, z. B. gärtnerische Arbeiten, nicht Bestandteil der neuen Branchenregel.
Im Kapitel „Aufenthalt im Gebäude“ werden Gefährdungen benannt, von denen wir einige genauer betrachten wollen:
Während die ersten beiden Punkte in den Bildungsprogrammen der Bundesländer behandelt werden und vorwiegend in den Verantwortungsbereich der Jugendämter fallen, gehören die Themen Baulichkeiten und Ausstattungen zum wesentlichen Regelungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung, weshalb nachfolgend entsprechende Maßnahmen eingehender beschrieben werden.
Im Zuge der Neuausrichtung des Regelwerks erteilte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) dem Sachgebiet Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege den Auftrag, eine für diesen Bereich umfassende Branchenregel zu erstellen. Ziel war es, eine auf die Branche zugeschnittene Aufarbeitung und Zusammenfassung der relevanten Bestimmungen und Informationen zu geben. Zudem sollen Branchenregeln konkrete Lösungen anhand von praktischen Beispielen für spezifische Gefährdungen aufzeigen. Darüber hinaus sollten die Inhalte der Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ aufgegriffen, konkretisiert und die bisherige Regel ersetzt werden.
Dazu wurde eine interdisziplinäre und verbandsübergreifende Projektgruppe gebildet, die sich aus Vertretern der Trägerseite (Verband kommunaler Arbeitgeber, Deutscher Städte- und Gemeindebund), der Gewerkschaften (GEW, ver.di) und Präventionsfachleuten der Unfallkassen zusammensetzte. In einer mehr als zweijährigen Erarbeitungsphase wurde ein erster Entwurf erstellt, der allen interessierten Kreisen zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Abstürze vermeiden Sorgen Sie dafür, dass Aufenthaltsbereiche mit Absturzgefahren altersgerecht gesichert sind. Für Aufenthaltsbereiche, die mehr als einen Meter über einer anderen Fläche liegen, müssen Umwehrungen mindestens einen Meter hoch und kindersicher gestaltet sein. Beachten Sie zudem, dass diese nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen verleiten. Für Krabbelkinder wird eine maximale Absturzhöhe von ca. 20 Zentimetern, für Kinder, die unter drei Jahren sind, jedoch schon sicher und stabil gehen können, wird eine maximale ungesicherte Absturzhöhe von 40 Zentimetern empfohlen. Türen kindgerecht und sicher gestalten Achten Sie darauf, dass Türen auch von Kindern leicht zu handhaben sind. An den Nebenschließkanten darf es keine Quetsch- oder Scherstellen geben. Hierfür eignen sich z. B. entsprechende Türkonstruktionen, Schutzprofile und Schutzrollos. Vor heißen Materialien schützen Ist ein kurzzeitiger Kontakt mit heißen Materialien nicht auszuschließen, dürfen die Temperaturen von Oberflächen nicht mehr als 60 Grad Celsius und die von Flüssigkeiten nicht über 43 Grad betragen.
Abstürze vermeiden
Sorgen Sie dafür, dass Aufenthaltsbereiche mit Absturzgefahren altersgerecht gesichert sind. Für Aufenthaltsbereiche, die mehr als einen Meter über einer anderen Fläche liegen, müssen Umwehrungen mindestens einen Meter hoch und kindersicher gestaltet sein. Beachten Sie zudem, dass diese nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen oder Ablegen von Gegenständen verleiten. Für Krabbelkinder wird eine maximale Absturzhöhe von ca. 20 Zentimetern, für Kinder, die unter drei Jahren sind, jedoch schon sicher und stabil gehen können, wird eine maximale ungesicherte Absturzhöhe von 40 Zentimetern empfohlen.
Türen kindgerecht und sicher gestalten
Achten Sie darauf, dass Türen auch von Kindern leicht zu handhaben sind. An den Nebenschließkanten darf es keine Quetsch- oder Scherstellen geben. Hierfür eignen sich z. B. entsprechende Türkonstruktionen, Schutzprofile und Schutzrollos.
Vor heißen Materialien schützen
Ist ein kurzzeitiger Kontakt mit heißen Materialien nicht auszuschließen, dürfen die Temperaturen von Oberflächen nicht mehr als 60 Grad Celsius und die von Flüssigkeiten nicht über 43 Grad betragen.
inform-Ausgabe 4/2019