Beschäftige, die in der Elternzeit ausnahmsweise für ihren Arbeitgeber tätig werden, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert sind die Mitarbeiter*innen in Elternzeit allerdings nur dann, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Private Besuche im Büro,…