Zu ihnen zählen unter anderem diese häufigen Erkrankungen:
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen übernehmen bei anerkannten Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Arbeitnehmer durch seine berufliche Tätigkeit zuzieht und die entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.
[mehr +]Berufskrankheiten die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung.
Bisher konnten einige Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Arbeitnehmer durch seine berufliche Tätigkeit zuzieht und die entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.
[mehr +]Berufskrankheiten nur anerkannt werden, wenn Betroffene die Tätigkeit aufgaben, die zur Erkrankung geführt hatte. Dazu gehören Haut-, Atemwegs- und Bandscheibenerkrankungen. Diese Voraussetzung zur Anerkennung als Berufskrankheit fällt ab Januar 2021 weg. Der Unterlassungszwang stellte für viele Betroffene eine schwer zu meisternde, manchmal unmögliche Hürde dar. Sie liebten ihren Beruf, hatten vielleicht nichts anderes gelernt, mussten ihr Einkommen und den Lebensunterhalt für die Familie sichern. Die Berufsaufgabe war für viele Erkrankte keine realistische Option, trotz der krankmachenden Tätigkeiten, die sie bei der Arbeit verrichten mussten. Und auch trotz der gesetzlich vorgesehenen Unterstützungsangebote von Unfallkassen und Berufsgenossenschaften. Zum Repertoire der Hilfen gehören unter anderem individuelle Umschulungen, Aus- und Weiterbildungen, Übergangsgelder und sogar finanzielle Eingliederungshilfen für Arbeitgebende, um den Einstieg in den neuen Beruf zu erleichtern. Diese Zwickmühle wurde mit dem siebten SGB-IV-Änderungsgesetz beseitigt.
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bauen nun ihre Präventionsangebote für betroffene Versicherte aus. Sie beraten die Betroffenen und bieten ihnen gegebenenfalls „individualpräventive Maßnahmen“ an. Das kann zum Beispiel ein Hautschutzseminar sein oder ein gezieltes, berufsspezifisches Rückentraining. Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, einer Entstehung, Verschlimmerung oder dem erneuten Ausbruch der jeweiligen Berufskrankheit entgegenzuwirken.
Und noch eine gute Nachricht: Der Wegfall des Unterlassungszwangs wirkt sich auch auf vergangene Fälle aus. Unfallkassen und Berufsgenossenschaften ermitteln von sich aus rückwirkend alle gemeldeten Fälle bis 1997.
Die rückwirkende Prüfung
- Welche Fälle gibt es, in denen es aus medizinischer Sicht notwendig gewesen wäre, die krankheitsverursachende Tätigkeit aufzugeben, die Versicherten selbst ihre Tätigkeit aber nicht aufgeben wollten?
- Besteht die in der Vergangenheit festgestellte Erkrankung auch über den 01.01.2021 hinaus? Sie kann ab diesem Zeitpunkt als Berufskrankheit anerkannt werden. Leistungsansprüche, die sich daraus ergeben können, werden gesondert geprüft.
Auch Versicherte, bei denen in der Vergangenheit keine medizinische Notwendigkeit zur Berufsaufgabe bestand, können ihren Fall noch einmal prüfen lassen. Hervorheben Ende.
Die Anerkennung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass Versicherte bei der Arbeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt waren. Bei asbestbedingtem Krebs muss zum Beispiel nachgewiesen sein, dass bei der Arbeit Asbestfasern freigesetzt wurden, die die Erkrankten eingeatmet haben. Bei der Prüfung dieser besonderen Einwirkungen werden nicht nur die infrage kommenden konkreten Arbeitsplätze, sondern auch Erkenntnisse, die an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen wurden, berücksichtigt. Dies ist dann besonders wichtig, wenn die konkreten Arbeitsplätze nicht mehr existieren.
Neu und zeitsparend ist, dass Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Daten nun trägerübergreifend nutzen können, um Erkenntnisse über Belastungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen zu bündeln.
Der sogenannte Unterlassungszwang besteht bei insgesamt neun Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Arbeitnehmer durch seine berufliche Tätigkeit zuzieht und die entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.
[mehr +]Berufskrankheiten. Dies sind: