"Unser Wunschtraum wäre es, gemeinsam wieder einmal Urlaub auf Sylt zu machen." Dies war die Bitte von Roswitha Linne, der Ehefrau von Hermann Linne, dessen Weg zurück ins Leben wir in der letzten inform-Ausgabe beschrieben haben. Damit dieses Anliegen kein Wunschtraum bleibt, kann die UKH eine Urlaubsreise finanziell unterstützen. Denn besonders Schwerstverletzte oder -erkrankte und deren Angehörige brauchen regelmäßig Aus- und Erholungszeiten, damit sie den anstrengenden (Pflege-)Alltag gesund überstehen.
Schwerstverletzte oder Berufserkrankte mit einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von mindestens 80 Prozent können Zuschüsse zu Erholungsaufent- halten erhalten (z. B. Blinde, Querschnittgelähmte, Schwerst-Schädel-Hirnverletzte oder Krebserkrankte). Die Leistung wird im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt.
Nicht unter den Begriff des Erholungsaufenthalts fallen stationäre Heilbehandlungsmaßnahmen oder Kuren aus Gründen der medizinischen Rehabilitation. Die Kosten der medizinischen Heilbehandlung werden sowieso vollständig von der UKH getragen.
Erholungsaufenthalte dienen dem Erreichen und der Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs. Sie sind dazu bestimmt, eine durch Unfall- oder Erkrankungsfolgen bedingte allgemeine körperliche oder psychische Schwächung zu beseitigen oder zu bessern. Gleichzeitig soll die soziale Integration Schwerstbehinderter damit gefördert werden.
Zur Abgeltung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für Unterbringung, Verpflegung und Transport erhalten Versicherte und eine notwendige Begleit- oder Pflegeperson jeweils einen Zuschuss in Höhe eines pauschalen Tagessatzes von 25 Euro.
Der Erholungsaufenthalt kann nur einmal für maximal vier Wochen jährlich bewilligt werden. Anreise- und Abreisetag gelten zusammen als ein Urlaubstag. Wenn während des Erholungsaufenthalts ärztliche Behandlung notwendig wird, ändert dies nicht den Charakter der Maßnahme als Leistung zur sozialen Rehabilitation. Die Kosten für die Behandlung von Unfall- oder Erkrankungsfolgen am Urlaubsort trägt die UKH sowieso nach rechtlichen Vorgaben.
Für die Dauer des Erholungsaufenthalts wird auch ein eventuell gewährtes Pflegegeld ungekürzt weitergezahlt.
Der maximale Urlaubszuschuss beträgt somit bei vier Wochen Urlaub für zwei Personen 1.400 Euro im Jahr. Einen Urlaub auf Sylt kann man damit zwar nicht voll finanzieren, aber unser Zuschuss ist ja dazu gedacht, einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu kompensieren.
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass Betroffene vor Antritt des Erholungsaufenthalts einen Antrag auf Zuschuss bei der UKH stellen. Ort und Dauer der Erholung dürfen aber den oben beschriebenen Zielen nicht entgegenstehen. In Zweifelsfällen ist die Eignung des Aufenthalts durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
inform-Ausgabe 3/2020