Durch das neue Gesetz haben sich die Bedingungen für den Versicherungsschutz der Pflegepersonen, die erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.2017) eine Pflegetätigkeit aufnehmen, verändert.
Grundsätzlich gilt wie bisher: Es sind nur solche Pflegepersonen versichert, die sich nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung um Pflegebedürftige kümmern. Darüber hinaus haben sich mit der neuen Rechtslage einige Voraussetzungen verändert oder müssen zusätzlich erfüllt sein, damit eine Pflegeperson bei ihrer Pflegetätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht:
Für alle Pflegetätigkeiten ab 1.1.2017 gilt: Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen nur solche Tätigkeiten, für die im Gutachten der Pflegeversicherung ein Bedarf für die zu pflegende Person festgestellt wurde. Das Gesetz beschreibt die Pflegetätigkeiten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen – von Mobilität und Selbstversorgung bis zur Gestaltung sozialer Kontakte. Außerdem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Versicherungsschutz einbezogen (s. Infobox rechts: „Das ist versichert“).
Unter Pflegetätigkeiten fallen zum Beispiel: Hilfe beim Ins-Bett-Bringen, beim Waschen, Duschen und Essen, Begleitung bei Arztbesuchen, Unterstützung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, aber auch Schutz vor selbstschädigendem Verhalten.
Aktivitäten außer Haus – zum Beispiel Spaziergänge – fallen nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, sie sind Teil der vom Gesetz beschriebenen pflegerelevanten Bereiche. Das wäre zum Beispiel bei einem Arztbesuch der Fall. Dieser ist dem Pflegebereich „Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen“ zuzurechnen.
Für Personen, die vor dem 1.1.2017 nur einmalig oder kurzfristig gepflegt haben und nach altem Recht unter Versicherungsschutz standen, besteht dieser Schutz auch bei jetzt veränderter Rechtslage fort. Allerdings greift dieser Bestandsschutz nur, wenn es sich weiterhin um dieselbe pflegebedürftige Person handelt.
Unfälle und Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Arbeitnehmer durch seine berufliche Tätigkeit zuzieht und die entweder in der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind.
[mehr +]Berufskrankheiten sind binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Falls die pflegebedürftige Person selbst nicht in der Lage ist, die Anzeige zu erstatten, kann die erforderliche Meldung auch von Familienangehörigen oder vom Pflegepersonal abgegeben werden. Teilen Sie bitte auch dem behandelnden Arzt (auch Zahnärzten!) mit, dass es sich um einen Unfall bei der Ausübung einer häuslichen Pflegetätigkeit handelt. Ihre Krankenversicherungskarte bzw. Angaben zu Ihrer privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich, denn die Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab.
Quelle: DGUV
inform Ausgabe 2/2017
ist unentgeltlich. Unentgeltlich bedeutet hier, dass keine oder nur geringe finanzielle Zuwendungen gezahlt werden. Bei nahen Familienangehörigen wird angenommen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt. Wird die Pflege im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, für den jedoch Beiträge abgeführt werden müssen.
wird im Haushalt (auch in einer eigenen Wohnung in einem Seniorenheim) der pflegebedürftigen Person, im eigenen oder in dem Haushalt einer dritten Person erbracht. Die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim) steht dagegen nicht unter dem hier beschriebenen Unfallversicherungsschutz.
Versichert sind Hilfen bei der Haushaltsführung und alle pflegerischen Maßnahmen, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wurden, im Bereich der