Anders sieht es dagegen bei selbstständigen Tätigkeiten auf Honorarbasis aus. Ärztinnen und Ärzte müssen aufgrund ihrer freiberuflichen Selbstständigkeit eine beitragspflichtige freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abschließen, wenn sie diese Tätigkeit absichern möchten. Andere Honorarkräfte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege wie beispielsweise selbstständig tätige Pflegekräfte sind bei der BGW als Unternehmerinnen und Unternehmer beitragspflichtig gesetzlich unfallversichert.
Viele Kommunen organisieren derzeit Helferdienste – zum Beispiel Einkäufe für ältere Menschen- in ihren Regionen. Die Freiwilligen melden sich nach einem Aufruf bei ihrer Gebietskörperschaft und werden von dieser dann beauftragt. Diese Helferdienste in der Organisationshoheit der Kommunen sind gesetzlich unfallversichert. Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind hier hingegen Hilfsdienste, die aufgrund der sozialen Beziehung als selbstverständlich anzusehen sind.
Welche Personengruppen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, haben wir in einem Merkblatt für Sie zusammengefasst. Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten grundsätzlich kraft Gesetzes versichert sind, darüber informiert auch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten bietet sie eine freiwillige Versicherung an.