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Datum: Kategorie(n): Sicherheit · Gesundheit · Gefahrstoffe · Drucken

Radon: Gefahren durch ionisierende Strahlung minimieren

Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen sind etwa fünf Prozent der Todesfälle durch Lungenkrebs in der Bevölkerung auf Radon und seine Zerfallsprodukte in Gebäuden zurückzuführen. Anlass genug, sich mit dieser Gefährdung und möglichen Schutzmaßnahmen näher zu befassen. Denn das radioaktive Edelgas Radon kommt überall in der Umwelt vor. Man kann es weder sehen, riechen noch schmecken …

Radon entsteht im Boden als eine Folge des radioaktiven Zerfalls von natürlichem Uran, das im Erdreich in vielen Gesteinen vorkommt. Radon ist ein sehr bewegliches, radioaktives Edelgas, das man weder sehen, riechen noch schmecken kann. Es gelangt über bodenberührende Flächen in die Gebäude. So kann es durch kleinste Risse im Fundament oder Mauerwerk ins Innere gelangen und sich anreichern.

Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Radon

Der Schutz vor Radon und seinen Risiken für die Gesundheit ist im Strahlenschutzgesetz (seit 27.6.2017) und in der Strahlenschutzverordnung (seit 29.11.2018) geregelt. Ziel ist es, den Eintritt von Radon in Gebäude weitgehend zu verhindern oder deutlich zu erschweren – insbesondere in Gebieten, in denen eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist (Radon-Vorsorgegebiete). In den Radon-Vorsorgegebieten gelten Schutzvorschriften, die jedoch für Wohngebäude und Arbeitsplätze unterschiedlich sind. Ein Referenzwert soll gemäß Strahlenschutzgesetz als Maßstab für die Angemessenheit von Schutzmaßnahmen dienen.

Bis Ende dieses Jahres müssen die Bundesländer ermitteln und bekanntgeben, in welchen Gebieten und in wie vielen Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist. Das bedeutet, dass in diesen Gebieten der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³) in einer „beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen“, so das Strahlenschutzgesetz, überschritten wird.

In Hessen liegt die Zuständigkeit für die Festlegung der Radon-Vorsorgegebiete beim Hessischen Umweltministerium. Die Festlegung soll in den Verwaltungseinheiten der Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen. Zur Vorbereitung der Festlegung werden zurzeit umfangreiche Messdaten zu Radon in der Bodenluft erhoben. Die Messkampagne wird voraussichtlich über das Jahr 2020 hinausgehen. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und welche Landkreise oder kreisfreien Städte in Hessen zum Radon-Vorsorgegebiet werden könnten.

Vorschriften für Gebäude und Arbeitsplätze

In Radon-Vorsorgegebieten gelten unterschiedliche Regelungen zum Schutz vor Radon – je nachdem, ob es sich um ein Wohngebäude oder einen Arbeitsplatz handelt.

Private, bereits bestehende Wohngebäude

Für private, bereits bestehende Wohngebäude können Eigentümer und Bewohner freiwillig Maßnahmen ergreifen, um die Radon-Konzentration im Gebäude zu senken. Das Strahlenschutzgesetz sieht für sie keine Pflicht zum Handeln vor.

Private Neubauten

Für private Neubauten besteht für Bauherren die Pflicht, durch bauliche Maßnahmen weitgehend zu verhindern, dass Radon in das Gebäude eindringen kann. Die konkreten baulichen Maßnahmen sind in der Strahlenschutzverordnung festgelegt.

Arbeitsplätze

Werden Gebäude zum Arbeiten genutzt, sind die für die jeweiligen Arbeitsplätze Verantwortlichen verpflichtet, die Radon-Konzentration an Arbeitsplätzen sowohl im Keller als auch im Erdgeschoss zu messen. Beträgt die Konzentration von Radon an diesen Arbeitsplätzen mehr als 300 Bq/m³, müssen Maßnahmen eingeleitet werden, um dort die Radon-Konzentration zu senken.

Dies gilt auch für besondere Arbeitsplätze, an denen hohe Radon-Konzentrationen häufig vorkommen können, wie zum Beispiel in Bergwerken und in bestimmten Wasserwerken. Für diese besonderen Arbeitsplätze gilt die Mess- und Maßnahmenpflicht unabhängig davon, ob sie in einem Gebiet liegen, in denen in vielen Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist oder nicht.

Anbieter von Radon-Messungen an Arbeitsplätzen

Wer Messgeräte zur Messung der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen nach dem Strahlenschutzgesetz (§§ 127 und 128) bereitstellen und auswerten möchte, muss sich dafür gemäß § 155 der Strahlenschutzverordnung beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkennen lassen.

Die Anerkennung ist eine Voraussetzung dafür, dass die Messergebnisse von der zuständigen Landesbehörde, die den Arbeitsschutz überwacht, akzeptiert werden können. Darüber hinaus bestätigt sie, dass der Anbieter geeignete Geräte zur Messung der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen im Sinne der Strahlenschutzgesetzgebung ausgeben und auswerten kann. Die Unfallkasse Hessen hat keine Anerkennung als Messstelle und wird daher keine Radon-Messungen durchführen.

inform Ausgabe 4/2020

Messungen zur Radon-Belastung

Die Messkampagne des hessischen Umweltministeriums wird voraussichtlich über das Jahr 2020 hinausgehen. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob und welche Landkreise oder kreisfreien Städte in Hessen zum Radon-Vorsorgegebiet werden könnten. Die zu treffenden Maßnahmen sind unterschiedlich für private, bereits bestehende Wohngebäude, private Neubauten und Gebäude mit Arbeitsplätzen.

Wolfgang Baumann, UKH: "In den Radon-Vorsorgegebieten gelten Schutzvorschriften, die für Wohngebäude und Arbeitsplätze unterschiedlich sind." Bild: ©Adobe Stock, Onidji

Das Edelgas Radon kann durch das Erdreich in Gebäude gelangen und zur Erkrankung an Lungenkrebs bei den Bewohnern führen. Bild: ©Adobe Stock, crystaleyestudio

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Autor/Interviewer: Wolfgang Baumann, E-Mail: w.baumann@ukh.de